Lipowsky 1811

Perger, (Joh. Friedrich): Perger, (Joh. Friedrich), des innern Rathes und Bürger zu Regensburg, dann dessen Vater Hieronimus Perger, des innern und geheimen Rathes, dann Umgelds-Direktor daselbst, verdienen hier um so mehr einer ehrenvollen Erwähnung, als ersterer ein Legat von ein tausend Gulden zum Beßten der Musik unterm 14. September 1666 vermacht hat, wie der hier folgende Auszug aus desselben Testamente beurkundet. Extractus ex Testamento clauso des Wohlseeligen P. P. Herrn Johann Friedrich Pergers, gewesten des Innern Raths und Bürgers allhier d. d. Regenspurg den 14. Sept. 1666. et publ. 27. Nov. 1666. Als Erstlichen, Nachdeme mein nunmehro in Gott ruhender lieb gewester Herr Vater etc. Weyl. etc. Herr Hieronymus Perger, des Innern und Geheimen Raths, und E. E. Ungeldt Amts Director etc. kurz vor seinen seel. Absterben, meiner auch seel. abgeleibten Frau Mutter etc. Frauen Anna Maria, einer gebohrnen Schiltlin anbefohlen, mich (wie Sie es öfters gegen mir bemerket) zu erinnern, daß, wofern ich dermahleinstens nach den Willen des Allerhöchsten mein zeitliches Leben ohne Hinterlaßung einiger Leibes Erben schließen werde, Ich durch Testamentliche disposition, der dem Choro Musico abwartenden Jugend, und der Hauß-Armen eingedenk seyn solle; Und nun nicht allein Ich in meinen in die 25 Jahr mit meiner vor dreyen Jahren auch seel. verstorbenen liebgewesten Ehefrauen Susanua, einer gebohrnen Agricolain geführten Ehestand einigen Leibes-Erben nicht gezeuget, sondern auch (weilen sich meine Leibes Kräfte nach und nach verliehren) gänzlich entschlossen, die übrige wenige Tage meines mühsamen Lebens in den betrübten Wittibenstand zu zubringen; Also will mir in alle wege obliegen und gebühren, solcher väterlicher treuherziger Erinnerung zu gehorsamen, und nach zu geleben, und die Gedächtnüß meiner seeligen verstorbenen Liebgewesten Eltern, von denen ich alle Vätter- und Mütterliche Lieb und Treue bis an Ihr seeliges Ende überflüßig genossen, gleichsam unsterblich zu machen; Solchemnach Schaffe und vermache Ich Anfangs mein bey E. Erbarn Steuer-Amt allhier den Ersten Aprilis Ao. Aintausend Fünffhundert vier und Achtzig angelegte Eintausend Gulden Capital, auf hiesige lateinische Schul oder Gymnasium solchergestalt, daß die davon jährlich verfallende Fünffzig Gulden zinß unter die dem Choro Musico abwartende Jugend, welche nehmlichen Ihnen sowohl die Vocalem als Instrumentalem Musicam vor andern angelegen seyn lassen, und gute profectus darinnen haben, (sie seyen nun fremde oder Burgers Kinder, Alumni oder nicht, wann Sie nur unter hiesigen Gymnasio begriffen, und dem Choro Musico in einer unserer Evangelischen dreyen Hauptkirchen fleißig abwarten) auf dem Tage Hieronymi als meines zuvor seel. gedachten Herrn Vaters Geburts- oder Nahmens Tag, indem Er ein sonderbarer Liebhaber deren in der Music sich übenden Jugend je und allezeit gewesen, und dahero mich von Jugend auf auch darzu angehalten, und solche erlernen lassen, nachfolgendermassen sollen getheilet werden, Nehmlich dem besten oder perfectesten Discantisten, Ingleichen dem besten Altisten, wie nicht weniger dem besten Tenoristen, und dem besten Basisten, jedem loco praemii Einen Ducaten, oder drey Gulden. Jedem Secundo, der nehmlichen jedem besten oder perfectesten, in erst obbesagten Vier Stimmen in der Kunst nachfolget einen Reichsthaler, oder einen Gulden und dreyßig Kreuzer. Demjenigen, so am besten auf einem positiv oder regal Musiciren kann, zwey Gulden. Vieren, deren jeder eine Stimme auf denen Violen oder Geigen am besten streichen oder geigen kann, jedem Einen Reichsthaler, oder Ein Gulden und dreyßig Kreuzer. Thuen also diese praemia zusammen machen Sechs und zwanzig Gulden. Hierbey ist dieses nothwendig zu erinnern, fallß sich einer sowohl in der vocal als in ein oder der andern instrumental Musica zugleich perfectionirt gemacht hätte, so solle ihm auch allerseits das verordnete praemium gereichet werden. Damit man aber eigentlich wissen kann, wer nun eines oder das andere praemium von andern am besten meritiret und würdig ist; Als habe Einem Wohledlen und Hochweisen Herrn Stadt Cammerer und Rath ich ganz unterthänig zu bitten, sie geruhen Großl. zu verwilligen, daß jährlich die Wohlverordnete Hochansehntliche Herren Scholarchae (wie sie denn auch ich hiermit ganz dienstlich ersuchen thue) mit Zuziehung dessen Ihnen zugeordneten Herren Syndici, Meines instituirten Erbens, und seiner Nachkommen, und dessen Herrn Rectoris hiesiges Gymnasii, nicht allein durch die Herren Cantores der dreyen Evangelischen Hauptkirchen alhier, auf einen beliebigen Tag ein ordentliches examen oder Collegium Musicum (wie man es nennen mag) Ihren besten Gutbefinden nach anstelle, und darinnen eines und des andern Kunst und perfectus sowohl in vocali als Instrumentali Musica exploriren und erkundigen: sondern auch darauf an besagten Tag Hieronimi oder da Er auf einen Sonntag fallen würde, den nechsten Tag hernach, durch vorermeldten Herrn Rectorem, die benahmste praemia unter diejenige, die sich vorbeschriebenermassen an qualificirtesten darzu gemacht, im Auditorio, weilen ohndas nach dem examine autumnali keine promotio publica bey hiesigen Gymnasio vorgehet, distribuiren, und austheilen lassen, darbey dann und zwar vor der distribution der Rector durch eine Oratiunculam die Music zu recommendiren, und den finem dieses Legati mit wenigen zu bedeuten, auf dieses mein Ersuchen, Ihme belieben lassen wird, auf daß nicht allein die Jugend je mehr und mehr zur Music angereizt, sondern auch andere Christliche Herzen bewegt werden möchten, dieses mein zur Ehr und Lob Gottes des Allerhöchsten angefangenes Werkl zu secundiren, und denselbigen nachzufolgen; Es werden aber sowohlen die Herrn Cantores als auch die Jugend ihnen entgegen seyn lassen, diesen actum mit einer schönen Music zu decoriren und zu zieren. Damit nun die Herren Scholarchen und andere hierinfallß bemühende Personen mein dankbares Gemüth nur in etwas abnehmen können; Alß solle auch Jährlich nach vollendetem diesen Acta von den übrigen Vier und zwanzig Gulden, jedem Herrn Scholarchen ein Ducat, oder drey Gulden, dem Herrn Syndico, der sich neben meinen instituirten Erben, und dessen künfftigen Nachkommen, um die Erhebung der obbemeldten hierzu verschaften Jährlich verfallenden Fünffzig Gulden Zinß, und dann um die Austheilung sowohl der vorbedeuten praemiorum, als dieser jetzigen geringen Verehrungen unbeschwehrt anzunehmen, von mir dienstfertl. gebetten wird, auch ein Ducaten, dem Herrn Rectori ein Ducaten, und dann vorbenahmsten Herren Cantoribus ebenfallß jedem ein Ducaten oder drey Gulden gegeben, und zu gestellet werden.