Lipowsky 1811

Lemoles, (Peter): Lemoles, (Peter), churbaierischer Kammer-Musikus zu München. Demselben hat laut einer den 28. Mai 1687 ausgestellten und höchsteigenhändig unterschriebenen Donations-Urkunde, Churfürst Maximilian Emanuel, in Ansehung -- wie sich diese Urkunde ausdrückt -- seiner langwürig gelaist sehr angenehmen Diensten, nit allein das Aigenthumb über die negst zu Thalkürchen (bei München) von vielen Jahren her ödtstehender Vrbahrs Mühl, sambt all deren Gerechtigkeiten und Zugehörungen an Gründen und andern, als Wir es selbsten bishero inngehabt und genossen, oder immer hetten geniessen mögen; Wie nit weniger die darann stossende nacher Seylbern gehörig geweste und von da herumbgelassene Wisfleckhen völlig geschenkt und eingeraumbt sondern auch den Söldtner daselbst, Peter Reichhart neben noch einer andern gleich oben am Berg entlegenen, dermalen von Wolfen Krempauer Maurer zu Obersendlingen Landgerichts Starnberg sitzenden Sölden, und der real Jurisdiction, oderr herrlichen Pottmässigkeit auf allen diesen benambst und unbenambsten Pertinenzien, Stuckh und Gründen hiemit ebenfalls pleno jure ganz wissendt und wohlbedächtlich übergeben und einraumen, also und dergestalten, daß besagter Lemoles, wie auch dessen Erben und Nachkhommen solches alles nichts davon besondert, noch ausgenommen, sambt der durchgehenden Real Jurisdiction oder niedern Gerichtsbarkeit darauf, ohne Vnser und Menniglichs hinderung hinfüran, als rechte Aigenthümber innehaben, nutzen, geniessen, auch sonsten libere damit handeln und wandeln mögen, ihnen auch einiger aintrag hieran nit erzaiget werden solle. Wie Wir denn noch ferners ihme Lemoles aus sonderbahren gnaden zu mehrerer Bestattigung dieser Concession und Schankung, die ihme obverstandenermassen mit allen Juribus et Pertinentiis aigenthumblich überlassene Mihl oder dermalig besitzenden Hof und Wohnbehausung zu Thallkürchen, zu einen befreit Adelichen Sitz, crafft diss gnädigst, und zwar dergestalt wollen erhebt haben, daß darauf sowohl gedachter Lemoles, als alle und jede dessen Sucessores solcher Realjurisdiction und zugelegter Sitzfreiheit, wie es in Vnsern Landten zu Bayern herkommens, fähig und theilhaftig seyn, sich auch derselben ruehiglich gebrauchen können und mögen u. s. w.